Satzung der Freien Wähler Puschendorf e.V.
§ 1 NAME, SITZ, UND GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen " Freie Wähler Puschendorf e.V. "
(2) Der Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Puschendorf.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK
(1) Der Verein ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Puschendorf, die sich dem Wohle der Gemeinde Puschendorf und des Landkreises Fürth im besonderen verpflichtet fühlen.
(2) Zweck und Aufgabe des Vereins besteht darin, den Bürgern der Gemeinde Puschendorf eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglichtalle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
(3) Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten, die nicht Mitglied einer politischen Partei sein dürfen zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie, über allen Parteiinteressen stehend, auch seitens des Vereins nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürger entscheiden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
(5) Der Verein ist berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und kein Mitglied einer politischen Partei ist .
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit zu bestätigen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß oder durch den Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen des Vereins schadet.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Beitritt in eine politische Partei.
(6) Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft zu Ziff. (4) (Aussschluß) die Mitgliederversammlung anzurufen.
§ 4 BEITRAG
(1) Die Höhe des Beitrages wird von der Migliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 ORGANE
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 VORSTAND
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) dem Pressereferenten
f) den Gemeinderatsmitgliedern des Vereins
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an- wesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die allein vertretungsberechtigt sind.
(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er übt seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Vorstandes aus.
(6) Das Amt des Vorstandes endet
a) mit dem Ablauf der Wahlzeit
b) aus den in § 3 Absatz 3 angegebenen Gründen
c) durch Niederlegung
(7) Wiederwahl ist zulässig.
§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen. Zudem finden Versammlungen der Mitglieder statt.
(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Entgegennahme der Jahresberichte
d) Entlastung des Vorstandes
e) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen
(4) Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
(5) Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens 1/4 aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
§ 8 SATZUNGSÄNDERUNGEN
(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.
(2) Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§ 9 AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn
a) 3/4 der satzungsgemäßig Stimmberechtigten anwesend sind
und
b) 3/4 dieser Anwesenden dies beschließen.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluß der Mitgliederversammlung zugeführt.
§ 10 INKRAFTTRETUNG DER SATZUNG
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.03.2001 beschlossen und tritt an diesem Tage in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 12.10.1990 des bisher unter dem Namen "Parteilose Wählergemeinschaft Puschendorf" eingetragenen Vereins .
Puschendorf. den 22.03.2001